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   BVerwG, 07.05.1958 - VI C 51.56   

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BVerwG, 07.05.1958 - VI C 51.56 (https://dejure.org/1958,193)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1958 - VI C 51.56 (https://dejure.org/1958,193)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1958 - VI C 51.56 (https://dejure.org/1958,193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 15
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 2.70

    Berufung eines früheren Beamten in ein Beamtenverhältnis durch ein deutsches Land

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 51.56 - (BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]) habe sogar die Berufung eines früheren Beamten in ein Beamtenverhältnis durch ein deutsches Land im Oktober 1948 und seine, gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand seinen Status nicht abschließend geregelt, sondern nur eine fürsorgerische Maßnahme dargestellt, die unter dem Vorbehalt späterer einheitlicher Regelung der von Art. 131 GG erfaßten Rechtsverhältnisse stand, ohne daß es eines dahin gehenden ausdrücklichen Vorbehalts bedurft habe.

    Deshalb kann auch die Anwendbarkeit des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß die Festsetzung und die Zahlung von Versorgungsbezügen, die gegenüber den in Art. 131 GG bezeichneten Personen vor dem 1. April 1951 erfolgten, nicht mit dem ausdrücklichen Vorbehalt fortbestehender Regelungsbedürftigkeit verbunden waren (im gleichen Sinne schon BVerwGE 7, 15 ff. [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß ein öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis noch am 1. April 1951 trotz vorheriger Wiederaufnahme der Zahlung der Versorgungsbezüge regelungsbedürftig war, wenn es sich bei der Wiederaufnahme der Zahlungen nicht um eine abschließende Regelung handelte, sondern etwa nur um eine Maßnahme der Fürsorge, die unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung stand oder bei der die Verwaltung aus anderen Gründen nicht den Willen hatte, für alle Zukunft zu versorgen (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]).
  • BVerwG, 08.10.1959 - II C 176.57

    Voraussetzungen der Beamtenversorgung bei Inkrafttreten des G 131 - Vorenthaltung

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zu dieser Frage die Auffassung, daß ein solcher früherer Beamter, selbst wenn er bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG eine ungekürzte Versorgung erhielt und auch durch einen beamtenrechtlichen Akt in den Ruhestand versetzt worden war, gleichwohl von § 1 G 131 erfaßt wird, wenn die Zahlung der ungekürzten Versorgung oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem Zusammenbruch nur treuhänderisch aus fürsorgerischen Gründen vorgenommen worden ist (BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]).
  • BVerwG, 12.12.1958 - VI C 391.57

    Rechtsmittel

    Denn dies hätte nur durch eine konstitutive Maßnahme der zuständigen Stellen zur abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wiedergewährung eines der früheren Rechtsstellung entsprechenden allgemeinen Rechtsstandes, sei es dienstrechtlicher, sei es versorgungsrechtlicher Art, geschehen können; vgl. Urteil des Senatsvom 5. Mai 1958 - BVerwG VI C 51.56 -.
  • BVerwG, 08.08.1962 - VI C 187.59

    Rechtsmittel

    Mit Recht hat insoweit das Verwaltungsgericht die vom Kläger behauptete Beschäftigung beim Arbeitsamt Flensburg in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 21. Juni 1945 außer Betracht gelassen, da es sich bei dieser Beschäftigung ihrer Natur und Dauer nach offensichtlich nicht um eine effektive (abschließende) Regelung gehandelt haben kann, die einer Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG entgegengestanden hätte (vgl. Urteil vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 51.56 - BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56] = Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 18 -) und da außerdem der Amtsverlust erneut nach ihrem Abschluß eingetreten wäre (vgl. Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 122.56 - Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 32 -).
  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 375.57

    Rechtsmittel

    Daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend ihrer alten Rechtsstellung durch abschließende Regelung in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]) aus dem Kreis der dem Gesetz unterliegenden Personen ausscheiden, hat seinen Sinn darin, daß sich ihre Rechtsverhältnisse von der Versetzung in den Ruhestand an nach dem allgemeinen Beamtenrecht richten, also nicht mehr regelungsbedürftig sind - wogegen die Ansprüche der auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gerade und nur in diesem Gesetz begründet sind (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]).".
  • BVerwG, 15.08.1968 - II B 40.68

    Annahme einer organisatorisch selbstständigen Verwaltungseinheit bei einer

    Ferner ist entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht klärungsbedürftig, daß ein von § 1 G 131 erfaßter Beamter, der vor dem 1. April 1951 lediglich zum Zwecke seiner Versorgung eingestellt und zugleich in den Ruhestand versetzt worden ist, dadurch nicht aus dem Personenkreis dieses Gesetzes ausscheidet(Urteil vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 51.56 - [BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]] undUrteil vom 8. Oktober 1962 - BVerwG VI C 186.59 -).
  • BVerwG, 18.02.1964 - II C 32.61

    Schutzwürdiges Vertrauen auf das Nichtergehen einer Entscheidung nach § 7 G 131

    Seine Wiedereinstellung zum 1. November 1948 diente lediglich dem Zwecke, ihn zum selben Zeitpunkt in den Ruhestand versetzen zu können; durch diesen Vorgang ist er nicht aus dem Personenkreise des Art. 131 GG ausgeschieden (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]).
  • BVerwG, 28.02.1963 - II C 146.61

    Rechtsmittel

    Zu dieser Voraussetzung der Regelungsbedürftigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß von Art. 131 GG und demgemäß auch von der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG nur solche Bedienstete des öffentlichen Dienstes erfaßt werden, die ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs, insbesondere wegen der durch den Zusammenbruch verursachten tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen verloren haben (BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [259]; 2, 10 [11]; 2, 308; 5, 356 [357]; 7, 15; 8, 239 [242]).
  • BVerwG, 24.07.1961 - VI B 42.60

    Rechtsmittel

    zu Art. 131 GG eine lediglich fürsorgerische Maßnahme des Dienstherrn darstellen kann, die nicht als abschließende Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse aufzufassen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 30; 15, 126) [BGH 28.10.1954 - IV ZB 48/54]mehrfach entschieden (vgl. außer der vom Berufungsgericht genannten Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56] dieUrteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG VI C 38.56 - undvom 10. September 1959 - BVerwG II C 375.57 - sowie denBeschluß vom 14. April 1959 - BVerwG II B 80.57 -).
  • BVerwG, 29.10.1959 - II C 46.58

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.10.1960 - III ZR 15/59

    Zulässigkeit der Neufestsetzung von Versorgungsbezügen auf Grund einer

  • BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.09.1959 - II C 375.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.10.1959 - II C 157.57
  • BVerwG, 31.01.1959 - VI CB 117.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.06.1958 - VI B 123.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.05.1958 - VI B 135.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.10.1962 - VI C 186.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.04.1959 - II B 80.57

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

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